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Beratungsbesuche nach § 37 Pflegeversicherungsgesetz



Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
  • bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
  • bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.


Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Von den Pflegeeinrichtungen werden in der Regel erfahrene Pflegekräfte für diese Besuche eingesetzt, so dass die pflegenden Angehörigen auf viele Fragen eine Antwort erhalten, die mit der eigenen Pflegetätigkeit verbunden sind. Die pflegenden Angehörigen erhalten die Möglichkeit sich von erfahrenen Pflegekräften beraten zu lassen.

Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der oben genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegedienste sowie haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Den Pflegediensten wird dafür ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.

„Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.“ (Gesetzestext) Weiter Fragen dazu beantworten wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch 0180 55 24 365.