Beratungsbesuche nach § 37 Pflegeversicherungsgesetz
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung
abzurufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen
Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Von den Pflegeeinrichtungen werden in der Regel erfahrene Pflegekräfte für diese Besuche
eingesetzt, so dass die pflegenden Angehörigen auf viele Fragen eine Antwort erhalten,
die mit der eigenen Pflegetätigkeit verbunden sind. Die pflegenden Angehörigen erhalten
die Möglichkeit sich von erfahrenen Pflegekräften beraten zu lassen.
Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb
der oben genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegedienste sowie haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem
Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen
Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem
privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der
zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Den Pflegediensten wird dafür ein einheitliches
Formular zur Verfügung gestellt.
„Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im
häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits-
und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen
mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die
Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem
Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.“ (Gesetzestext)
Weiter Fragen dazu beantworten wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch
0180 55 24 365.